Lebens- und Rentenversicherungen

Seit der Rentenreform 2001 sind die Erträge von Kapitalauszahlungen voll steuerpflichtig. Erfolgt die Auszahlung frühstens nach 12 Jahren und ab Alter 60 dann sind die Erträge nur zur Hälfte steuerpflichtig. (Halbeinkünfteverfahren).

Rentenzahlungen sind gemäß § 22 EstG. mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

Todesfallleistungen sind auf alle Fälle steuerfrei.

Sollte der Antragssteller (auch Versicherungsnehmer genannt) und die versicherte Person gleich sein, so muss - bei Auszahlung im Todesfall - auf die Erbschaftssteuer geachtet werden.